Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“
(VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner erteilt wird.


2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen
wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6


2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht
der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung
des Auftragnehmers zustande.


2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch
höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen
auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung.


2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der
Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen
offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.


2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern
oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer
seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat
der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern
nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl
oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften
über den Bezug beweglicher Sachen.


2.5 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.


2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und
abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,
sofern nichts anderes vereinbart ist.


3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der
Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.


4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme
als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt
ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.


5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits
Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.
zu ölen oder zu fetten
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder
Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten
können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den
Auftragnehmer entstehen.


5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei
Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur
der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und
üblich sind.


6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an
Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer
gehen zu Lasten des Auftraggebers.


7. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.


8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.


8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In
diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen
den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem
Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.


8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.


8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom
Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit
anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum
Wert der übrigen Gegenstände.


9. Rechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.


10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.